Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.07.2015 in Düsseldorf, Am Wildpark 61. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter der Registernummer VR 11244 am 03.08.2015, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 01.09.2025.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Capitol Bascats Düsseldorf e.V.“. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis 30.06. des darauffolgenden Jahres.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Breiten- und Leistungssportes im Bereich Basketball für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, der Organisation eines Trainingsbetriebes, die Teilnahme am Ligabetrieb des Westdeutschen-Basketball-Verbandes und des Deutschen-Basketball-Bundes, durch Vorträge, Kurse und sonstige Veranstaltungen, die geeignet sind, den Hauptzweck des Vereins sowie das Vereinsleben zu fördern.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

(1) Der Verein ist Mitglied im Westdeutschen-Basketball-Verband (WBV).

(2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) und des Stadtsportbundes Düsseldorf (SSB Düsseldorf)

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Antragstellung Minderjähriger bedarf einer Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters. Über Zustimmung oder Ablehnung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung des Antrages steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Mail oder Brief) gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06. eines jeden Jahres möglich. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet automatisch durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:

• den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift stört
• andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt
• vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail-Verteiler, Internetforen) missbraucht
• vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen

(6) Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Der Ausschluss ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Beiträge sowie das Fälligkeitsdatum regelt und die nicht Teil der Satzung ist. Die Vereinsmitglieder werden über geplante Änderungen der Beitragsordnung und die daraus resultierende Beitragshöhe rechtzeitig schriftlich (Brief oder E-Mail) informiert.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel alle 2 Jahre. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:

• die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
• Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
• Beratung über die Vereinsarbeit und die weiteren Planungen
• Beratung und Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
• die Wahl der Kassenprüfer
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
• Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Brief oder E-Mail) durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich (Brief oder E-Mail) beantragen.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie als Dringlichkeitsanträge nur dann behandelt werden, wenn diese von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Zusammenkunft mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege eines Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

Stimmberechtigt auf Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für jedes jüngere Mitglied darf ein Elternteil das Stimmrecht ausüben.

(8) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Eine geheime und schriftliche Stimmabgabe erfolgt nur dann, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

(9) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister(in). Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des entsprechenden Vertrages eines Vorstandsmitgliedes sind die jeweils anderen beiden Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach §26 BGB.

(3) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Tagung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Selbiges gilt für rein redaktionelle Änderungen des Satzungstextes. Auch diese bedürfen keiner vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Verein „RK63 e.V.“, und zwar mit der Auflage, dass es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.

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